Das Dokument trägt die Nummer 12535/26, ist auf den 3. September 2026 datiert, mit dem Verteilvermerk LIMITE versehen und umfasst 158 Seiten. Es gehört zum Gesetzgebungsverfahren 2025/0360 (COD), dem Digital Omnibus, mit dem die EU mehrere Digitalgesetze zusammenfassen und vereinfachen will. Änderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag stehen fett, Streichungen durchgestrichen.
Der strittige Artikel heißt im Kommissionsvorschlag 88c und im Ratstext Artikel 88 bis; seine Überschrift lautet übersetzt „Verarbeitung im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betrieb von KI“. Absatz 1 in der neuen Fassung erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Entwicklung und Betrieb eines KI-Systems oder KI-Modells für ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung.
Gestrichen ist, was die Kommission daran geknüpft hatte: die Ausnahme für Fälle, in denen anderes Unions- oder nationales Recht ausdrücklich eine Einwilligung verlangt; der Vorrang überwiegender Grundrechte der Betroffenen, ausdrücklich bei Kindern; Auflagen zur Datenminimierung bei der Auswahl der Quellen sowie beim Training und Testen; und ein bedingungsloses Widerspruchsrecht der Betroffenen. An ihre Stelle tritt ein Satz, wonach Absatz 1 die Pflicht des Verantwortlichen unberührt lässt, eine geeignete Rechtsgrundlage nach Artikel 6 zu wählen.
Veröffentlicht hat das Dokument die Wiener Datenschutzorganisation noyb, die von einer digitalen Enteignung spricht. Vorsitzender Max Schrems sagt sinngemäß, unter diesen Vorschlägen gingen die Gewinne der KI-Unternehmen dem europäischen Grundrecht auf Privatsphäre vor. Daneben stellt noyb ein zweites Dokument mit deutschen Anmerkungen zum Verfahren online und bezeichnet es als Vorschlag für eine weitgehende Liberalisierung zugunsten von KI-Unternehmen. Die Organisation führt seit Jahren Verfahren gegen die Datenverarbeitung großer Plattformen; neutral ist sie in dieser Frage nicht.