LG Berlin: Googles KI-Übersichten sind keine Markenverletzung
Das Landgericht Berlin II hat eine Klage eines Parfumkonzerns gegen Google abgewiesen (Az. 52 O 62/26 eV): KI-generierte „AI Overviews“, die geschützte Markennamen neben günstigeren Duft-Alternativen zeigten, seien keine Markenverletzung. Google schaffe nur die technischen Voraussetzungen, übe aber keinen bestimmenden Einfluss auf die konkrete Ausgabe aus.
Ein namhafter Parfumkonzern hatte gegen Google geklagt, weil dessen KI-Übersichten („AI Overviews“) seine geschützten Markennamen im Zusammenhang mit günstigeren Duft-Imitationen anzeigten. Das Landgericht Berlin II wies die Klage ab (Aktenzeichen 52 O 62/26 eV, einstweiliges Verfügungsverfahren).
Begründung: Eine Markenverletzung setze voraus, dass ein Akteur „aktiv und mit voller Herrschaft“ ein Zeichen in eigener kommerzieller Kommunikation nutzt. Google schaffe aber nur „die technischen Voraussetzungen für die Informationsverarbeitung“ und übe „keinen bestimmenden Einfluss auf die konkrete Auswahl und den Inhalt des Ergebnisses“ aus. Ein durchschnittlicher Nutzer erkenne zudem, dass die KI lediglich Informationen aus anderen Quellen bündele.
Kritik: Der IT-Rechtsanwalt David Schneeberger hält das Nutzerbild für realitätsfern. Da KI-Antworten zunehmend überzeugend formuliert seien und die eigentlichen Quellen im Layout in den Hintergrund rückten, schwinde das Bewusstsein für ihren bloß zusammenfassenden Charakter.
Einordnung: Das Verfahren war eine einstweilige Verfügung, kein Hauptsache-Urteil; eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Es ist eines der ersten deutschen Verfahren zur Frage, wann aus einer Suchmaschine ein eigenständig äußernder Akteur wird – eine Frage, die mit der Verbreitung generativer Suchantworten an Gewicht gewinnt.