Ein Parfumkonzern beanstandete, dass Googles AI Overviews geschützte Markennamen zusammen mit günstigeren Duft-Imitationen ausgaben. Das Landgericht Berlin II wies die Klage im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen 52 O 62/26 eV ab.
Das Gericht sah Google nicht als den Akteur an, der das Zeichen aktiv in eigener kommerzieller Kommunikation nutzt. Google stelle die technische Verarbeitung bereit und habe keinen bestimmenden Einfluss auf Auswahl und Inhalt jeder Antwort. Ein durchschnittlicher Nutzer erkenne zudem, dass die Übersicht Informationen aus anderen Quellen bündelt.
Der IT-Rechtsanwalt David Schneeberger hält dieses Nutzerbild für realitätsfern, weil KI-Antworten überzeugend formuliert seien und Quellen im Layout zurücktreten könnten. Eine höchstrichterliche oder abschließende Klärung der Markenhaftung ist damit nicht verbunden.