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LG Berlin weist Markenklage gegen Google im Eilverfahren ab

Das Landgericht Berlin II wies eine Klage eines Parfumkonzerns gegen Google ab. Dessen KI-Übersichten hatten Markennamen neben günstigeren Duftalternativen angezeigt. Nach dem Beschluss schafft Google nur die technischen Voraussetzungen und kontrolliert die konkrete Ausgabe nicht bestimmend. Das Verfahren war eine einstweilige Verfügung, kein endgültiges Hauptsacheurteil.

Aussagen gegen die Quellen geprüft · 9. Juli 2026

Ein Parfumkonzern beanstandete, dass Googles AI Overviews geschützte Markennamen zusammen mit günstigeren Duft-Imitationen ausgaben. Das Landgericht Berlin II wies die Klage im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen 52 O 62/26 eV ab.

Das Gericht sah Google nicht als den Akteur an, der das Zeichen aktiv in eigener kommerzieller Kommunikation nutzt. Google stelle die technische Verarbeitung bereit und habe keinen bestimmenden Einfluss auf Auswahl und Inhalt jeder Antwort. Ein durchschnittlicher Nutzer erkenne zudem, dass die Übersicht Informationen aus anderen Quellen bündelt.

Der IT-Rechtsanwalt David Schneeberger hält dieses Nutzerbild für realitätsfern, weil KI-Antworten überzeugend formuliert seien und Quellen im Layout zurücktreten könnten. Eine höchstrichterliche oder abschließende Klärung der Markenhaftung ist damit nicht verbunden.