Die ZAK – das zentrale Aufsichtsgremium der Landesmedienanstalten, im Verfahren geführt von den Medienanstalten Hamburg/Schleswig-Holstein und Berlin-Brandenburg – stützt sich auf ein Rechtsgutachten und stellt erstmals die Anwendbarkeit des Medienstaatsvertrags auf KI-Suche und -Chatbots fest. Zentrale Feststellung: „KI-generierte Antworten sind regelmäßig als eigene Inhalte des Suchmaschinenanbieters einzuordnen“ – es handele sich nicht um von Dritten bereitgestellte, sondern um algorithmisch neu geschaffene Inhalte, weshalb das Haftungsprivileg für neutrale Vermittler nicht greife.
Konkret beanstandet die Aufsicht bei Google AI Overviews, dass KI-Texte prominent platziert werden, während klassische Ergebnis-Links in den Hintergrund rücken – für die Medienwächter eine unzulässige Diskriminierung journalistischer Angebote. Perplexity bindet Drittinhalte als Quellen ein und bestimmt deren Sichtbarkeit; damit erfülle der Dienst die Kriterien eines Medienintermediärs und müsse die entsprechenden Pflichten (u. a. Transparenz und Diskriminierungsfreiheit) erfüllen.
Einzuordnen: Es handelt sich um verbindliche Bescheide einer Aufsichtsbehörde, nicht um ein Gerichtsurteil; Google und Perplexity können Rechtsmittel einlegen, sodass die Reichweite erst in der Instanz geklärt wird. Der Schritt fügt sich in die laufende deutsche Auseinandersetzung um Googles KI-Übersichten (Verfahren am LG Berlin zum Markenrecht und am LG München zur Haftung) und markiert die medienrechtliche – nicht wettbewerbs- oder urheberrechtliche – Flanke der Debatte.