Zwei Münchner Verlagsunternehmen hatten sich gegen Googles „Übersicht mit KI“ gewehrt: Die automatisch erzeugte Antwort verknüpfte ihre Namen mit „dubiosen Geschäftspraktiken und Betrugsmaschen“ und vermischte dabei Informationen über tatsächlich fragwürdige Firmen mit den unbescholtenen Verlagen. Die beanstandeten Aussagen standen in keiner der verlinkten Quellen.
Das Landgericht München I untersagte Google die Aussagen im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 26 O 869/26, Entscheidung vom 28. Mai 2026). Kern der Begründung: Die KI-Übersicht sei eine „eigenständige, neue und inhaltliche Äußerung“ von Google. Die KI extrahiere „nicht nur Zitate, sondern kreiere einen neuen, zusammenhängenden Text“, den sie „in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung“ zusammenfasse und bewerte. Aus Nutzersicht erscheine das als Auskunft von Google, nicht als bloße Weiterleitung fremder Inhalte.
Damit greift nach Auffassung des Gerichts das Haftungsprivileg für Suchmaschinen nicht: Google sei „direkter Störer“. Auch der Hinweis „mit KI erstellt“ entlaste nicht. Google muss die beanstandeten Aussagen unterlassen und künftig verhindern – andernfalls droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 € pro Zuwiderhandlung; die Wiederholungsgefahr begründete das Gericht mit der fehlenden strafbewehrten Unterlassungserklärung. Google trägt rund 80 % der Verfahrenskosten, die beiden Klägerinnen je rund 10 %.
Einordnung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig; Google kann Berufung einlegen. Bemerkenswert ist der Kontrast zum Landgericht Berlin, das eine vergleichbare Klage gegen Googles AI Overviews abwies – dort allerdings im Markenrecht und mit der Begründung, Google übe „keinen bestimmenden Einfluss“ auf die Ausgabe aus. Beide Verfahren betreffen unterschiedliche Rechtsgebiete (Äußerungs- bzw. Persönlichkeitsrecht gegenüber Markenrecht), markieren aber dieselbe offene Grundfrage: Wann wird aus einer Suchmaschine ein eigenständig äußernder – und damit haftender – Akteur? Eine höchstrichterliche Klärung steht aus.
Hinweis: Ein Teil der Fachberichterstattung ordnet die Entscheidung als Endurteil im Hauptsacheverfahren ein; die Mehrheit – darunter die ausführlichste Berichterstattung – spricht von einer einstweiligen Verfügung. Für die hier zusammengefassten Folgen (Unterlassung, Kostenquote, fehlende Rechtskraft) ist die Einordnung ohne Belang.