Das Gerät: Der Looki L1 wiegt 32 Gramm, ist kleiner als eine Streichholzschachtel, fotografiert in 4K, filmt in 1080p und hat drei Mikrofone sowie 32 GByte internen Speicher. Er wird um den Hals getragen oder ans Shirt geklemmt und schneidet automatisch alle paar Minuten kurze Clips – wahlweise adaptiv oder in festen Intervallen von fünf Sekunden pro Minute bis fünfzehn Sekunden alle fünf Minuten. Am Tagesende baut die App daraus einen Vlog, dazu ein „Journal“ aus KI-gezeichneten Comics. Der Hersteller sitzt in Kanada, das Gerät ist in Deutschland regulär für 221 Euro erhältlich; auf der Herstellerseite steht ein Listenpreis von 249 US-Dollar.
Die Versprechen und ihr Test: Nach Herstellerangabe wird lokal verschlüsselt gespeichert, der Cloud-Upload ist optional (1 TByte gratis), europäische Daten laufen über Rechenzentren in Frankfurt und werden nach 24 Stunden gelöscht, ein Training auf Nutzerdaten findet nicht statt. Dazu kommen drei aktive Schutzmechanismen: eine hörbare Ansage beim Aufnahmestart, das Privacy Light und ein Filter gegen „unangemessene Inhalte“, worunter der Hersteller ausdrücklich Zigaretten und Nacktheit fasst. Im Test scheiterten zwei davon: Ansage und Licht sind in den Einstellungen deaktivierbar, und der Filter griff nicht – eine Raucherpause auf der Dachterrasse tauchte im Journal auf, ebenso wurden bewusst abgespielte pornografische Inhalte von der KI verarbeitet und als Comic ausgegeben.
Die rechtliche Einordnung stammt vom Justiziariat des Verlags und rät vom dauerhaften Tragen ab. Zwei Rechtsgebiete seien betroffen: Sobald Kolleginnen, Vorgesetzte oder Kunden erfasst werden, greife die DSGVO „mit allen Verpflichtungen und Konsequenzen“, also Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen. Im privaten Bereich greife das Strafrecht – die Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes sei mit bis zu drei Jahren strafbewehrt, das Filmen höchstpersönlicher Lebensbereiche (genannt werden Arztzimmer, Umkleide, Badezimmer) komme hinzu. Ausdrücklich hervorgehoben wird die Rolle der Anzeige: „Wenn die Privacy-LED eben nicht an ist, weiß ich ja nicht, dass ich aufgenommen werde. Und dann ist es natürlich hochproblematisch.“ Praktisch bleibt als Rechtsgrundlage nur die Einwilligung – informiert, dokumentiert, jederzeit widerrufbar –, und die ist beim Tragen eines solchen Geräts im Alltag nicht zu erbringen.
Zwei Nebenbefunde aus dem Alltagsbetrieb, die über das einzelne Produkt hinausweisen. Erstens die Sprachlücke: Die Auswertung arbeitet nur auf Englisch, Französisch, Spanisch und Mandarin, obwohl sich die App auf Deutsch stellen lässt – der Tester ließ Texte testweise von Claude, Gemini und ChatGPT übersetzen, „das war vollkommen brauchbar“, und vermutet als Grund für die fehlende Lokalisierung schlicht, dass sich ein im Zielmarkt kaum legal betreibbares Produkt nicht zu übersetzen lohnt. Zweitens das Gedächtnisproblem des Assistenten: Er merkt sich nicht, was er bereits gesagt hat, und liefert deshalb zu einem Poster im Büro wochenlang immer wieder dieselbe Auskunft; aus einem beiläufigen Gespräch über ein Festival schloss er fälschlich auf eine geplante Reise und gab dazu wiederholt ungefragte Empfehlungen. Das Fazit des Tests trennt Technik und Zulässigkeit: „Technisch gesehen hält das Ding tatsächlich, was es verspricht“ – benutzt wird es trotzdem nicht weiter, denn „es ist hier schlicht nicht erlaubt.“
⚠️ Zur Beleglage: Grundlage sind der heise-Artikel und das gleichnamige c’t-3003-Video vom 7. August 2026, beide von derselben Redaktion – es liegt also eine Quelle in zwei Formaten vor, keine zwei unabhängigen. Die Datenschutz-Versprechen sind Herstellerangaben in der Wiedergabe der Redaktion; die Startseite des Herstellers, die wir geöffnet haben, nennt Preis und Funktionsumfang, aber keine der zitierten Datenschutz-Zusagen (die auf eine separate Privacy Policy verweisen). Die Filter-Fehlschläge sind vom Tester selbst herbeigeführt und geschildert, aber nicht in Zahlen dokumentiert; eine Gegenprüfung durch Dritte steht aus.