Die Schwelle steht in Paragraf 3: Als fortgeschrittenes KI-System gilt, was mit mindestens 10 hoch 25 Ganzzahl- oder Gleitkommaoperationen trainiert wurde; der zuständige Minister soll den Wert jährlich nachjustieren, damit die Äquivalenz erhalten bleibt. Superintelligenz definiert der Entwurf als System, das menschliche Leistung in den meisten Bereichen übertrifft oder die Entmachtung der Menschheit planen und ausführen könnte – ausdrücklich auch dann, wenn es sich leicht dazu umbauen ließe.
Folgenreicher ist eine zweite, niedrigere Stufe. Sechs Vorläufermerkmale lösen dieselben Rechtsfolgen aus: KI-Forschung automatisieren oder stark beschleunigen, unbefugt auf gesicherte Infrastruktur zugreifen, den Weiterbetrieb trotz Abschaltversuchen sichern, Entwurf oder Beschaffung nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen erleichtern, eigene Funktionen selbst verändern, oder Aufsicht durch Täuschung unterlaufen. Solche Systeme wären vom Internet zu trennen und binnen 30 Tagen unbrauchbar zu machen, falls sich die Entfernung des Merkmals nicht nachweisen lässt.
Bis eine neue Bundesbehörde arbeitsfähig ist, gilt eine Zwangspause: Kein unveröffentlichtes fortgeschrittenes System darf in Betrieb gehen. Sie endet erst, wenn das vorgesehene Department of Artificial Intelligence vollständig besetzt ist und seine Regeln erlassen hat. Wer ein solches Modell entwickelt oder verbreitet, bräuchte künftig eine Zulassung, die der Behörde vollen Zugang zu Systemen, Personal und Gebäuden einräumt.
Die Strafen sind gestaffelt. Bis zu 20 Jahre Haft drohen nur Entscheidungsträgern und Einzeltätern, die rücksichtslos gegen die Kernvorschriften verstoßen; übrige Beschäftigte trifft ein zehnjähriges Berufsverbot in der Branche, von dem Hinweisgeber ausgenommen sind. Unternehmen verlieren die Zulassung, können unter Zwangsverwaltung gestellt werden, und ihr geistiges Eigentum wie ihr Vermögen unterliegen dem Verfall.
Die in der Berichterstattung verbreitete Zwangsauflösung steht so nicht im Entwurf: Der Begriff „corporate death penalty“ taucht nur im Einseiter des Büros auf, nicht im Gesetzestext und nicht in der Paragrafenerläuterung. Auch der Vergleich des Strafrahmens mit Atomwaffendelikten stammt aus der Pressemappe. Eine amtliche Textfassung führt der Kongress zwei Tage nach der Einbringung noch nicht; zitierfähig ist bislang die Satzfassung aus Sanders’ Büro.