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Google kann Scraper nicht per Kopierschutz-Paragraf aussperren: Gericht weist die DMCA-Klage gegen SerpApi im Kern ab

Das Bundesbezirksgericht für den Norden Kaliforniens hat am 20. Juli 2026 Googles Klage gegen den Suchergebnis-Scraper SerpApi in ihrem Kern abgewiesen. Google hatte argumentiert, das Umgehen seines Bot-Schutzes „SearchGuard“ verletze Paragraf 1201 des Digital Millennium Copyright Act – jene Norm, die einst gegen das Knacken von Kopierschutz geschrieben wurde. Chief Judge Yvonne Gonzalez Rogers gab dem Abweisungsantrag statt: Soweit die Suchergebnisse keine urheberrechtlich geschützten Werke enthalten, ist die Klage endgültig abgewiesen; für den Teil mit lizenzierten Bildern erhält Google eine Nachbesserungsfrist von 21 Tagen.

Worum gestritten wurde: SerpApi ist ein rund vierzigköpfiges Unternehmen, das Google-Suchergebnisse automatisiert abruft und über eine Programmierschnittstelle weiterverkauft – Kundschaft sind nach eigener Darstellung Entwickler, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und KI-Anbieter. Google wehrte sich dagegen mit „SearchGuard“, einer JavaScript-Prüfung, die menschliche Nutzung von automatisierter unterscheiden soll, und klagte anschließend nicht wegen Urheberrechtsverletzung, sondern nach Paragraf 1201 DMCA: Das Umgehen dieser Prüfung sei die Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme.

Der Beschluss zerlegt die Klage in zwei Teile. Für Suchergebnisse ohne urheberrechtlich geschützten Inhalt ist sie **endgültig** abgewiesen („with prejudice“): Paragraf 1201 schützt Zugangskontrollen, die ein geschütztes Werk sichern – fehlt ein solches Werk, trägt der Anspruch nicht. Techdirt gibt die Begründung so wieder, dass die Norm nicht greife, „where the work controlled by a technological measure is not protected under the Copyright Act“; SearchGuard sperre unterschiedslos alle Ergebnisse, gleich ob geschützt oder nicht. Der zweite Teil betrifft Ergebnisse mit lizenzierten Bildern, etwa in Knowledge Panels. Hier scheiterte Google an der Autorisierung: Paragraf 1201(a)(3)(B) verlangt, dass die Schutzmaßnahme „with the authority of the copyright owner“ arbeitet – die Bilder gehören Google aber nicht, und dass die Rechteinhaber den Einsatz von SearchGuard autorisiert hätten, hatte Google nicht dargelegt. Dieser Teil ist mit Nachbesserungsmöglichkeit abgewiesen; Google hat 21 Tage, um nachzubessern.

SerpApi hat dabei nicht alles gewonnen. Nach Darstellung von Search Engine Land wies das Gericht das Argument zurück, Google fehle als Nicht-Rechteinhaber schon die Klagebefugnis, und sah es zugleich als hinreichend dargelegt an, dass SerpApi SearchGuard tatsächlich umgangen hat. Der Streit ist damit nicht beendet, sondern auf die Frage verengt, ob Google einen Restanspruch für tatsächlich geschützte, tatsächlich autorisierte Inhalte formulieren kann. SerpApi selbst wertete den Beschluss am 21. Juli als Grundsatzentscheidung: Das Gericht habe „Google's attempts to expand the DMCA to assert control over access to public pages“ zurückgewiesen; man werde weiterhin „developers, AI companies, researchers and businesses that rely on access to public search information“ bedienen.

Einordnung und offene Punkte: Der Beschluss selbst liegt uns nicht im Volltext vor – die Angaben stützen sich auf vier unabhängige Wiedergaben, die in Datum, Gericht, Zweiteilung und Nachbesserungsfrist übereinstimmen. Vorsicht ist bei der Verknüpfung mit KI-Training geboten: Teile der Berichterstattung rahmen den Fall als Streit um das Absaugen von Daten „to train AI models“, doch Search Engine Land stellt ausdrücklich keine Verbindung zu Trainingsdaten her, und der Beschluss entscheidet über eine Zugangskontroll-Norm, nicht über die Zulässigkeit von Training. Belastbar ist die schmalere Aussage: Ein Anti-Bot-System allein macht öffentlich abrufbare Seiten nicht zu einem DMCA-geschützten Bereich. Ob Google in Berufung geht oder die Klage auf Vertrags- und Hausrechtsgründe umstellt, ist offen.