Verhandelt wurde der Antrag auf einstweilige Verfügung in ANI Media Pvt. Ltd. gegen OpenAI OpCo LLC. ANI hatte die Klage im November 2024 eingereicht und zwei Vorwürfe erhoben: unerlaubte Vervielfältigung beim Training und Wiedergabe eigener Inhalte durch ChatGPT-Ausgaben. Der Antrag wurde in beiden Punkten zurückgewiesen. Auf der Zuständigkeitsfrage bekam ANI dagegen recht – OpenAI hatte argumentiert, das Training habe in den USA stattgefunden und liege außerhalb der Reichweite indischen Rechts; das Gericht bejahte die indische Zuständigkeit, weil ANIs Geschäftstätigkeit in Indien liegt und es Training und Ausgabe als zusammenhängende Ereigniskette behandelte. LiveLaw berichtet, das Gericht habe die einstweilige Anordnung auch deshalb versagt, weil sie „irreparable injury“ für die Allgemeinheit bedeutet hätte.
Der inhaltliche Kern ist die Auslegung von Section 52(1)(a)(i). Der Urheberrechtler Andres Guadamuz zitiert die Entscheidung wörtlich: „the process of training LLMs underlying ChatGPT undertaken by Open AI using stored literary work of ANI falls under 'private or personal use, including research.'“ Tragend ist dabei, dass die Vervielfältigungen nicht an die Öffentlichkeit gelangen: Die Trainingskopien werden intern verarbeitet, nicht verbreitet. Zwei Bedingungen knüpft das Gericht daran – die Kopien müssen aus legitimen Quellen stammen, nicht aus Piraterie-Beständen, und dürfen nicht öffentlich geteilt werden. Die kommerzielle Verwertung des fertigen Modells behält sich das Gericht ausdrücklich für eine gesonderte Prüfung vor.
ANIs Vorwurf, OpenAI speichere die Trainingsdaten dauerhaft, „in order to memorize and regurgitate“ die Werke, ließ das Gericht nicht gelten: „this contention of ANI…cannot be accepted. At best, these are disputed questions which can only be determined during trial.“ Ausschlaggebend war die Chronologie. Die von ANI vorgelegten Artikel stammten überwiegend aus August und September 2024 und lagen damit nach den im Verfahren angesetzten Trainings-Stichtagen der betroffenen Modelle. Dass ChatGPT über spätere Artikel Auskunft geben konnte, führte das Gericht auf Retrieval Augmented Generation zurück, das „operates like a search engine, retrieving information from the Web in real time“. Wörtliche Übernahmen in nennenswertem Umfang konnte ANI auch mit gezielt gestalteten Eingaben nicht zeigen; für die bloßen Fakten einer Nachrichtenmeldung gilt kein Urheberrechtsschutz.
Offen bleibt einiges. Ob RAG-gestützte Ausgaben eine „communication to the public“ darstellen, ob und wie Modelle memorisieren und ob die kommerzielle Verwertung insgesamt fair ist, sind laut der Auswertung Fragen für die Hauptverhandlung; ebenso ANIs zweiter Klagegrund, die falsche Zuschreibung erfundener Inhalte an die Agentur. Guadamuz selbst äußert sich skeptisch zur Zuständigkeitsbegründung, die zwei rechtlich getrennte Handlungen – Training und Ausgabe – zu einer Kette zusammenzieht. Belegtransparenz: Uns lag der Urteilstext nicht vor. Wir stützen uns auf die indische Fachpresse (LiveLaw), die deutschsprachige Rezeption (The Decoder) und die fachliche Auswertung von Guadamuz, der aus der Entscheidung wörtlich zitiert; Datum, Richter und Ergebnis stimmen über alle drei überein.