ANI hatte OpenAI wegen Vervielfältigung beim Training und wegen der Wiedergabe eigener Inhalte durch ChatGPT verklagt. Richter Amit Bansal bejahte zunächst die Zuständigkeit indischer Gerichte, obwohl OpenAI das Training in den USA verortete. Den Eilantrag wies er in den beiden inhaltlichen Punkten zurück.
Im Mittelpunkt steht Section 52(1)(a)(i) des indischen Copyright Act, die private oder persönliche Nutzung einschließlich Forschung erlaubt. Nach der zitierten vorläufigen Bewertung fallen interne Trainingskopien darunter, sofern sie aus legitimen Quellen stammen und nicht öffentlich geteilt werden. Die kommerzielle Nutzung des fertigen Modells soll in der Hauptsache gesondert geprüft werden.
ANI konnte nach den vorliegenden Auswertungen keine überzeugende Memorisierung nachweisen. Viele vorgelegte Artikel lagen nach den angesetzten Trainingsstichtagen; spätere Antworten erklärte das Gericht mit dem Abruf aktueller Webinformationen. Der Beleg beruht auf Fachpresse und einer juristischen Auswertung, nicht auf dem vollständigen Urteilstext.