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Hessischer VGH nutzte ChatGPT als Rechercheeinstieg, fünf Belege fehlerhaft

In einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2026 tauchen Webadressen mit dem Parameter source=chatgpt.com auf. Nach der FAZ-Recherche, die mehrere Wiedergaben zusammenfassen, waren fünf von zwölf Belegen unbrauchbar. Das Gericht hält die zugrunde gelegte Rechtslage trotzdem für richtig und sieht keinen Korrekturbedarf.

Der Beschluss mit dem Aktenzeichen 3 A 2624/25 legt dem EuGH eine Frage zum Aufenthaltsrecht ukrainischer Schutzsuchender vor, die zunächst nach Georgien geflohen waren. Dafür musste das Gericht georgische Dekrete und Befristungen heranziehen. Die URL-Kennung zeigt eine Recherche über eine ChatGPT-Sitzung, beweist aber nicht, dass der Beschlusstext von einer KI stammt.

Konkret führte ein Link zu einem Beitrag aus 2025, obwohl ein Dekret von 2026 zitiert wurde. Ein anderer Verweis auf eine Regelung von 2015 landete bei einer Änderungsvorschrift aus 2025 mit anderen Befristungen. Die FAZ zählt fünf fehlerhafte Belege unter zwölf; die genaue Zuordnung dieser beiden Zahlen ist in den Wiedergaben nicht vollständig belegt.

Das Gericht erklärte, ChatGPT sei nur ein Ausgangspunkt gewesen und die Rechtslage sei nachträglich korrekt geprüft worden. Die Lehre lautet daher nicht, dass KI-Recherche unzulässig ist, sondern dass jede Fundstelle am Original und in ihrem zeitlichen Kontext nachgesehen werden muss.