Alle Depeschen

DepescheRecht & Politikneu

„source=chatgpt.com“ im Beschluss: Der Hessische VGH legt dem EuGH eine Frage vor – fünf von zwölf Belegen halten nicht

In einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2026 (Aktenzeichen 3 A 2624/25), mit dem das Gericht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zum Aufenthaltsrecht ukrainischer Schutzsuchender vorlegt, tragen mehrere Webbelege in der URL den Parameter „source=chatgpt.com“ – die Spur einer Recherche über ChatGPT. Aufgedeckt hat es die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Nach deren Auswertung sind fünf von zwölf Belegen unbrauchbar: Ein zitiertes georgisches Dekret von 2026 findet sich unter dem angegebenen Link nicht, weil dieser auf einen Beitrag von 2025 führt; an anderer Stelle verweist ein Link, der ein Dekret von 2015 belegen soll, auf eine Änderungsvorschrift von 2025 mit abweichenden Befristungen. Das Gericht räumte den Befund gegenüber der FAZ ein, hält den Beschluss inhaltlich aber für richtig und sieht keinen Korrekturbedarf.

Der Beschluss stammt vom 24. Juni 2026 und trägt das Aktenzeichen 3 A 2624/25. Inhaltlich legt der Hessische Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob ukrainische Staatsangehörige ein Aufenthaltsrecht in der EU haben, wenn sie zunächst nach Georgien geflohen und erst später nach Deutschland weitergezogen sind. Für diese Frage kommt es auf georgisches Aufenthaltsrecht an – auf Dekrete, Befristungen und deren jeweils geltende Fassung.

Sichtbar wird die KI-Nutzung an den Fundstellen selbst: In den Quellenangaben tauchen mehrfach Webadressen mit der angehängten Zugriffskennung „source=chatgpt.com“ auf; heise zählt fünf solcher Verweise. Diese Kennung setzt ChatGPT beim Weiterleiten auf eine Webseite – sie belegt nicht, dass der Text von einer KI stammt, wohl aber, dass der Link über eine KI-Sitzung gefunden wurde.

Zwei Fehler sind konkret beschrieben. Erstens: Das Gericht zitiert ein georgisches Regierungsdekret aus dem Jahr 2026, der beigefügte Link führt jedoch zu einem Beitrag aus dem Jahr 2025 – dort kann das jüngere Dekret nicht stehen. Zweitens: Ein Link, der ein Dekret aus dem Jahr 2015 belegen soll, verweist auf eine Änderungsvorschrift aus dem Jahr 2025, deren Befristungen von den im Beschluss genannten abweichen. In beiden Fällen enthielt die angegebene Quelle also nicht das, was ihr zugeschrieben wurde; nachgeprüft hat das offenbar niemand.

Die Stellungnahme des Gerichts gegenüber der FAZ ist zweigeteilt. Eingeräumt wird, dass einzelne Linkangaben zur zitierten georgischen Rechtslage nicht sauber belegt waren und die Verlinkung die Quelle nicht in der erwarteten Weise abbildete; die Nutzung des Werkzeugs wird mit der schweren Zugänglichkeit georgischer Rechtsquellen begründet. Bestritten wird die Folge: Die zugrunde gelegte Rechtslage sei nach eigener Nachrecherche zutreffend, ChatGPT nicht die einzige Quelle gewesen, der Beschluss inhaltlich richtig und nicht korrekturbedürftig. Als eigene Lehre formuliert das Gericht, KI dürfe Ausgangspunkt sein, die juristische und technische Verifikation müsse am Ende aber durch Menschen und überprüfbare Fundstellen abgesichert werden.

⚠️ Zur Beleglage: Die Recherche stammt von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung; wir haben den FAZ-Beitrag nicht selbst geöffnet und stützen uns auf zwei unabhängig voneinander geöffnete Wiedergaben (heise online und it-boltwise) sowie eine dritte Fundstelle für die Quote. Den Beschluss selbst haben wir nicht eingesehen – Aktenzeichen und Datum sind über die Wiedergaben belegt, nicht am Volltext. Die Angabe „fünf von zwölf Belegen“ stammt aus der Rezeption; heise dokumentiert fünf Webverweise mit dem ChatGPT-Parameter, ohne die Gesamtzahl der Belege zu nennen – dass beide Fünfen dieselben sind, liegt nahe, belegt ist es nicht. Der genaue Parameter wird uneinheitlich wiedergegeben (heise: „source=chatgpt.com“; it-boltwise schreibt „resource=…“); wir folgen der heise-Fassung. Wörtliche Zitate aus dem Beschluss oder aus der Stellungnahme des Gerichts geben wir nicht wieder, weil sie uns nur mittelbar vorliegen.