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Eilantrags-Welle an britischen Arbeitsgerichten: Die neue Leitlinie deckelt Anhörungen auf drei Stunden und nennt KI-Schriftsätze als Anlass

Die Präsidenten der britischen Arbeitsgerichte – Judge Barry Clarke (England und Wales) und Judge Susan Walker (Schottland) – haben eine gemeinsame Leitlinie zu Eilanträgen („interim relief“) in Kündigungsverfahren erlassen, in Kraft seit dem 22. Juni 2026. Sie nennt zwei Anlässe: einen starken Anstieg dieser Anträge, „largely in protected disclosure cases, and often indicating use of artificial intelligence“, sowie wachsende Anlagenberge. Größenordnung laut Leitlinie: In früheren Jahren gingen in ganz Großbritannien „perhaps 20 such applications a year“ ein – inzwischen erreicht die meisten Dienststellen eine ähnliche Zahl pro Monat. Künftig werden solche Anträge im Regelfall per Video vor einem Richter ohne Beisitzer verhandelt, mit höchstens drei Stunden Gesamtdauer.

Aussagen gegen die Quellen geprüft · 9. August 2026

Was sich verfahrensrechtlich ändert: Eilanträge – ein Notinstrument nach section 128 Employment Rights Act 1996 bzw. section 161 TULRCA 1992, das eine Kündigung bis zur Verhandlung der Klage aufschiebt – werden künftig standardmäßig vor einem Employment Judge ohne Beisitzer verhandelt, „for a hearing by video lasting no more than three hours“, verlängerbar nur „in exceptional circumstances“. Die Leitlinie rechnet die drei Stunden vor: eine Stunde Lesezeit für den Richter, 30 Minuten mündlicher Vortrag je Seite, eine Stunde für Entscheidung und kurze mündliche Begründung. Übersteigt das eingereichte Material, was in dieser Zeit gelesen und verstanden werden kann, kann das Gericht die Seitenzahl der Aktenbündel oder Wortgrenzen für Zeugenaussagen und Schriftsätze festsetzen. Inhaltlich schärft die Leitlinie den seit Taplin v C Shippam Ltd [1978] ICR 1068 geltenden Maßstab der „pretty good chance of success“ ein: nicht erfüllt, wenn das Gericht die Klage lediglich für wahrscheinlicher als unwahrscheinlich hält (Wollenberg v Global Gaming Ventures (Leeds) Ltd EAT/0053/18), sondern „something nearer to certainty than mere probability“. Bei Whistleblowing-Fällen müssen Antragsteller tatsächlich Informationen offengelegt haben, „not simply a bare allegation“. Wie hoch die Schwelle liegt, hält die Leitlinie selbst fest: „Most applications therefore do not succeed.“

Die KI-Passage im Wortlaut: Anlass sind laut Ziffer 4 „two recent trends“ – erstens ein „significant increase in applications for interim relief, largely in protected disclosure cases, and often indicating use of artificial intelligence“, zweitens ein „significant increase in the amount of documentation which accompanies such applications“. Ziffer 29 wird konkret: „A particular difficulty arises in practice when legal submissions are generated using AI. While there is no objection in principle to the use of AI, it often results in submissions that are too long and complex, contain irrelevant material and fail to focus on the key points in the case. Litigants who use AI to assist them have a responsibility to ensure that what is submitted is concise, relevant and accurate.“ Die Leitlinie verbietet KI also nicht, sondern verschiebt die Verantwortung für Kürze, Erheblichkeit und Richtigkeit auf die Nutzer.

Der Rückstau, unabhängig belegt: Die Quartalsstatistik des britischen Justizministeriums vom 11. Juni 2026 weist für das Finanzjahr 2025/26 rund 50.000 neue Einzelklagen an den Arbeitsgerichten aus – 39 Prozent mehr als 2024/25 –, für das Quartal Januar bis März 2026 ein Plus von 50 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Erledigt wurden im selben Jahr rund 26.000 Einzelverfahren, also etwa halb so viele wie eingingen; entsprechend wuchs der Bestand offener Einzelverfahren zum Ende des März 2026 auf 64.000 – 55 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Diese Statistik nennt KI an keiner Stelle als Ursache: Sie beziffert die Menge, nicht ihren Grund.

⚠️ Was ausdrücklich offen bleibt: Keine der Quellen misst, welcher Anteil der Anträge oder Schriftsätze mit KI entstanden ist – die Leitlinie schreibt „often indicating use of artificial intelligence“, also eine Einschätzung aus der Aktenlage. Die in der Rezeption kursierende Steigerung „um das Hundertfache“ übernehmen wir deshalb nicht als Befund: Die Leitlinie nennt keinen Multiplikator, sondern nur zwei Größenordnungen (früher rund 20 Anträge pro Jahr landesweit, heute eine ähnliche Zahl pro Monat je Dienststelle). Ebenso stammt die Beschreibung, die Schriftsätze seien hunderte Seiten lang und „voller erfundener Gesetze“, aus dem Economist-Bericht und dessen deutscher Rezeption, nicht aus der Leitlinie; diese spricht von zu langen, zu komplexen, unerheblichen und am Kern vorbeigehenden Eingaben und verlangt Richtigkeit. Eine Zahlen-Divergenz bleibt offen: Die Law Gazette nennt als Vorjahreswert des Rückstaus 45.000 offene Verfahren, was sich mit den 55 Prozent Anstieg des Ministeriums (Basis also rund 41.000) nicht deckt – wir führen den Primärwert. Als konkurrierende Erklärung für den Klageanstieg nennt die Law Society die erwarteten Zuwächse durch den Employment Rights Act, nicht KI.