Was der Entwurf erlaubt: Kern ist die Befugnis, personenbezogene Daten aus Asyl- und Aufenthaltsverfahren zu verarbeiten, um „automatisierte Anwendungen zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und zu testen“. Zwei konkrete Anwendungen sind benannt. Das automatisierte Verfahrensmonitoring soll Muster in laufenden Verfahren erkennen – etwa, ob Anträge von Personen mit bestimmten Merkmalen häufiger abgelehnt werden –, Plausibilitätsprüfungen vornehmen (passt ein Name zu einer angegebenen Region oder Bildungseinrichtung?) und auffällige Antragskonstellationen markieren. Der automatisierte Internet-Abgleich gleicht Angaben mit öffentlich zugänglichen Quellen ab, ausdrücklich einschließlich sozialer Netzwerke, Foren und Nachrichtenseiten.
Wer betroffen ist: Der Anwendungsbereich reicht nach der Auswertung von netzpolitik.org über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hinaus auf das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen, Polizeibehörden von Bund und Ländern, das Bundesverwaltungsamt, die Ausländerbehörden, die Arbeitsagenturen sowie Nachrichtendienste. Erfasst sind damit alle Stellen, die Asyl- und Aufenthaltsrecht vollziehen – und die dabei anfallenden Daten gehören zu den sensibelsten, die eine Verwaltung führt: Fluchtwege, Verfolgungsgründe, Gesundheitszustand, biometrische Merkmale.
Die juristische Kritik hat mehrere Stränge. Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz stützt sich auf vier Punkte: Der Verweis auf § 22 Abs. 2 BDSG gewährleiste keinen spezifischen Schutz besonderer Datenkategorien; die Anforderungen der KI-Verordnung an Hochrisiko-Systeme würden nicht erfüllt; die Verarbeitung aller verfügbaren Daten zu Entwicklungszwecken verletze Zweckbindungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; und ob eine „wirksame menschliche Kontrolle automatisiert generierter Ergebnisse“ tatsächlich sichergestellt sei, bleibe offen. In der Verbändebeteiligung meldeten sich unter anderem die Gesellschaft für Freiheitsrechte (Sarah Lincoln: Benachteiligung marginalisierter Gruppen durch „automatisierte Hinweise“) und Amnesty International (Lena Rohrbach: „klaffende Schutzlücke“) zu Wort.
Zur Beleglage – hier ist Vorsicht geboten. Verifiziert und an zwei voneinander unabhängigen, von uns geöffneten Quellen abgeglichen ist der Inhalt des Referentenentwurfs vom 26. Juni 2026: Trainingsbefugnis, §§ 90d und 90e AufenthG, Neufassung des § 86, Behördenkreis, Datenkategorien und die datenschutzrechtliche Kritik. Der Kabinettsschritt selbst am 29. Juli 2026 stützt sich bislang auf die taggleiche Stellungnahme von AlgorithmWatch; eine Mitteilung der Bundesregierung zu dieser Sitzung war zum Zeitpunkt unserer Prüfung noch nicht veröffentlicht, und die Verfahrensseite des Bundesinnenministeriums lieferte bei unserem Abruf HTTP 400. Die Kabinettsfassung liegt damit noch nicht öffentlich vor – ob sie vom Referentenentwurf abweicht, insbesondere bei den Schutzmechanismen, ist offen und beim Erscheinen nachzutragen.
Einzuordnen ist das Vorhaben schließlich neben einem zweiten, oft damit verwechselten Gesetz: Das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung“ (MDWG) hat der Bundestag bereits am 9. Juli 2026 beschlossen; es regelt die digitale Aktenführung und Verfahrensabläufe, nicht den KI-Einsatz. Das KIMVG ist das eigenständige Nachfolgevorhaben und geht auf Leitlinien zurück, die Innenministerium und Auswärtiges Amt im November 2025 vorgelegt hatten.