Der Fall: Die GEMA, die rund 100.000 Musikschaffende vertritt, hatte Suno vorgeworfen, weltbekannte Titel ohne Lizenz zu Trainingszwecken verwendet zu haben und über den Generator hörbar nahe Nachahmungen auszugeben. Verhandelt wurde am 9. März 2026 vor der 42. Zivilkammer des Landgerichts München I; der ursprünglich für den 12. Juni angesetzte Verkündungstermin wurde laut Pressemitteilung des Gerichts auf den 31. Juli 2026, 9:00 Uhr, Saal 270 verlegt. Die zentrale Rechtsfrage formulierte heise so: „wo verläuft die Grenze zwischen vermutlich zulässiger Tokenisierung und urheberrechtlich unzulässigem Abspeichern?“
Die Entscheidung: Das Gericht folgte der GEMA im Kern. Nach der Berichterstattung von MusikWoche stellte die Kammer fest, dass die Speicherung der Werke im Modell gegen das Vervielfältigungsrecht und die Ausgabe an Nutzer gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verstößt; die Vorsitzende Richterin Elke Schwager wird dort mit der Feststellung zitiert, es sei unstrittig, dass Suno beim Training seiner Modelle die eingebrachten Werke verwendet hat. Rechtsfolgen sind Unterlassung, Auskunft gegenüber der GEMA und Schadenersatz in noch nicht bezifferter Höhe.
Zur Text-und-Data-Mining-Schranke: Nach der Auswertung der Kanzlei WBS.LEGAL wies das Gericht Sunos Berufung auf die deutsche Schranke (§ 44b UrhG) zurück, weil das Unternehmen eine technische Schutzmaßnahme gezielt ausgehebelt habe – wer so vorgehe, handle „nicht im Graubereich“, sondern treffe „eine bewusste Entscheidung gegen das Urheberrecht“. Einordnung: Diese Auslegungs-Details stammen aus der Mitteilung einer Kanzlei, die mit Urheberrechtsberatung Geld verdient, und aus der Fachpresse – die schriftlichen Urteilsgründe lagen zum Zeitpunkt dieser Depesche noch nicht öffentlich vor. Die Passage passt allerdings zu einem bei uns bereits belegten Befund: Aus gehacktem Suno-Quellcode hatten Rechercheure im Juli 2026 rekonstruiert, dass unter anderem über zwei Millionen Clips von YouTube Music abgegriffen wurden – ein Vorgang, den die US-Kläger als Umgehung des „Rolling-Cipher“-Kopierschutzes einordnen.
Der Zusammenhang mit dem OpenAI-Urteil: Dieselbe Kammer hatte am 11. November 2025 zugunsten der GEMA gegen OpenAI entschieden. Die GEMA fasst die damalige Begründung so zusammen: OpenAI „hätte die Rechte an den eingeklagten Songtexten deutscher Urheberinnen und Urheber erwerben müssen“, in den Systemen seien „Kopien der Originalwerke enthalten, die auf einfache Prompts ausgegeben würden“. Das Suno-Urteil überträgt diese Konstruktion von Text auf Audio. MusikWoche bewertet es als erste europäische Entscheidung, die eine Lizenzpflicht für das Training von Musik-KI festschreibt – eine Einordnung der Fachpresse, keine Feststellung des Gerichts.
Was offen bleibt: die Höhe des Schadenersatzes, die schriftlichen Gründe, die Berufung und die Frage, wie ein Anbieter der Unterlassungspflicht technisch nachkommt – ein trainiertes Modell lässt sich nicht selektiv vergessen machen. Die GEMA signalisiert laut Rezeption grundsätzliche Verhandlungsbereitschaft: Ein Lizenzvertrag mit Suno sei denkbar, wenn das Unternehmen sein Geschäftsmodell an den geltenden urheberrechtlichen Rahmen anpasse.