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LG München wertet Sunos Modell-Memorisierung als Vervielfältigung

Das Landgericht München I gab der GEMA am 31. Juli 2026 im Verfahren gegen den Musikgenerator Suno überwiegend recht. Die Kammer stellte fest, dass sechs geschützte Kompositionen reproduzierbar in Sunos Modellen v3.5 und v4 enthalten waren. Sie wertete dies als Vervielfältigung und die Ausgabe als öffentliche Zugänglichmachung; das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Streitgegenstand waren „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“, der Refrain von „Mambo No. 5 A little bit of“ und „Daddy Cool“. Das Gericht sprach der GEMA Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz überwiegend zu; die Schadenshöhe ist noch nicht beziffert.

Die Kammer beschrieb Memorisierung als Übernahme von Inhalten aus Trainingsdaten in die nach dem Training festgelegten Modellparameter. Für die sechs Werke hielt sie eine reproduzierbare Präsenz in den beiden Suno-Versionen fest. Die Ausgabe an Nutzer ordnete sie als Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ein.

Das Gericht verwarf nach der Pressemitteilung die Berufung auf die deutsche Text-und-Data-Mining-Schranke. Für die von der GEMA geltend gemachten US-Vervielfältigungen hielt es auch die Fair-Use-Doktrin nicht für einschlägig, weil die Trainingsdaten in den Outputs wieder auftauchten. Die vollständigen schriftlichen Gründe lagen noch nicht vor.

Die Entscheidung betrifft sechs konkrete Kompositionen und ist eine erstinstanzliche Entscheidung. Suno kann zum Oberlandesgericht München gehen; die endgültige europäische Linie ist damit offen. Juristische Wertungen zur angeblich gezielt umgangenen Schutzmaßnahme stammen aus der Kanzlei-Auswertung und werden nicht dem Gericht zugeschrieben.

Aktualisiert am 1. August 2026.