Die Verordnungsermächtigung steht in § 18a Abs. 1: „Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde durch Verordnung Sachen bestimmen, in denen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen zulässig sind.“ Absatz 2 verlangt, dass die Sache nach Sachverhalt, zu lösenden Rechtsfragen und Stand der Technik dafür geeignet ist. Beruht sie auf Gesundheits- oder anderen besonderen Daten, muss die Verarbeitung nach Artikel 9 DSGVO zulässig sein.
Absatz 3 nimmt den Menschen aus dem Vorgang: Solche Erledigungen „bedürfen keiner Genehmigung“. Jede Ausfertigung braucht eine Amtssignatur, die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Hinweis, dass es sich um eine vollständig automatisierte Erledigung handelt.
Als Bedingungen nennt Absatz 4 die hinreichende technische Nachvollziehbarkeit des Systems, eine vor dem Einsatz durchgeführte und dokumentierte Testphase, die Möglichkeit der Behörde einzugreifen sowie laufende Kontrollen. Absatz 5 verpflichtet die Behörde, die automatisiert erledigten Sachen im Internet bekanntzumachen; automatisiert entscheiden darf sie nur in Verfahren, die nach dieser Bekanntmachung eingeleitet werden.
Zwei Rechtsbehelfe begrenzen den Schaden. Nach § 57b kann binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden; der Bescheid tritt dadurch außer Kraft, und für den neuen Bescheid gilt § 18a nicht mehr. Nach § 68 Abs. 2a können die Behörde selbst oder ihre Oberbehörde den Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben oder abändern, wobei erworbene Rechte möglichst zu schonen sind.
„Künstliche Intelligenz“ kommt im Gesetzestext nicht vor. Die Erläuterungen unterscheiden dagegen ausdrücklich: Bei regelbasierten Systemen lasse sich der bestimmende Einfluss der Behörde über eine Genehmigung durch ein Organ herstellen, bei Systemen mit maschinell lernender KI „nicht ohne Weiteres“, weil ihnen dieser regelbasierte Ansatz fehle. Sie warnen dazu vor dem Black-Box-Phänomen und verlangen Transparenz über die Trainingsdaten.
Beschlossen wurde die Novelle mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und NEOS; FPÖ, Grüne und Fraktionslose kritisierten sie. Das Paket enthält außerdem Regeln für Anträge über Chatbots und für Leistungen ohne vorherige Antragstellung, etwa die antragslose Familienbeihilfe. In Kraft tritt es mit Ablauf des Tages der Kundmachung; der Bundesrat muss noch zustimmen.